Moin!

9 Monate ist ja bekanntlich eine tolle Reifezeit für so manches Lebewesen. Dass eine Vereinsgründung fast ebenso lange Zeit in Anspruch nehmen kann, hatten wir im November 2017 nicht erwartet.

Wie auch immer – es ist geschafft, unser im letzten Jahr initiiertes Projekt TAG DER PFLEGEBERATUNG hat ein juristisch stabiles Korsett bekommen und jeder der mag und Interesse an den Zielen des Vereins hat, ist herzlich eingeladen, an der Umsetzung mitzuwirken.

Wir freuen uns auf Sie!

Hilke Specht, Hendrik Dohmeyer und Prof. Dr. Jörg Hallensleben

(Vorstand des TAG DER PFLEGEBERATUNG e.V.)

Mitglied werden

Wenn Sie als Pflegeberaterin oder Pflegeberater die Arbeit unseres Vereins unterstützen möchten, können Sie dies am einfachsten durch Ihrer Mitgliedschaft erreichen.
Diese Unterstützung können Sie auch als pflegende Angehörige oder aus anderen Gründen am Thema Pflegeberatung interessierter Mensch leisten.

Unsere Zielsetzung:

“Die alljährliche Durchführung eines bundesweiten Aktionstages, mit dem zum einen der Bekanntheitsgrad der Pflegeberatung in der Öffentlichkeit erhöht wird und zum anderen das Image und die Qualität der Pflegeberatung verbessert werden.

Dies dient dem Wohle pflegebedürftiger Menschen und ihrer Zu- und Angehörigen.

Satzung

Der Verein führt den Namen „Tag der Pflegeberatung“.
Er ist im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 8138 HB mit der laufenden Nummer 1 registriert”
Der Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die alljährliche Durchführung eines bundesweiten Aktionstages, mit dem zum einen der Bekanntheitsgrad der Pflegeberatung in der Öffentlichkeit erhöht wird und zum anderen das Image und die Qualität der Pflegeberatung verbessert werden. Dies dient dem Wohle pflegebedürftiger Menschen und ihrer Zu- und Angehörigen..
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt gemeinnützige Zwecke, d.h. nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede volljährige natürliche Person werden (Ausnahme: Fördermitglieder gemäß § 4 können auch juristische Personen sein). Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds (bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder zahlen einen erhöhten Beitrag. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung; sie müssen auch nicht zu dieser eingeladen werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer(in), die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Einmal in jedem Geschäftsjahr findet zeitnah zum Tag der Pflegeberatung eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die sonstige Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Versammlungsleitung hat die oder der 1. Vorsitzende inne; im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung die bzw. der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt. Falls die bzw. der Schriftführer(in) nicht anwesend ist, wird auch diese(r) von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung gewählt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedoch können Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand und Geschäftsführung

Der Gesamtvorstand besteht aus
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Schriftführer(in).
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht nur aus der bzw. dem 1. Vorsitzenden sowie der bzw. dem 2. Vorsitzenden. Jede(r) von ihnen vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ausnahme: Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein auf eigenen Wunsch endet das Amt als Vorstand mit sofortiger Wirkung.
Der Vorstand kann eine oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer(in) als besondere(n) Vertreter(in) benennen.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine(n) Kassenprüfer(in). Diese(r) darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Pflegende Angehörige e.V. in 92224 Amberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bremen, den 8.11.2017

Hinweis: Die Unterzeichner sind damit einverstanden, dass an dieser Satzung redaktionelle Änderungen auf Wunsch des Finanzamtes oder des Amtsgerichts vorgenommen werden, ohne dass eine neue Gründungsversammlung oder Mitgliederversammlung einberufen werden muss.

 

Eintragung im Vereinsregister